1. Allgemeines
Die nachstehenden AGB gelten für alle unsere Beratungen, Angebote, Verkäufe, Lieferungen, Leistungen und Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden, soweit nicht Individualvereinbarungen anderslautende Regelungen treffen. Abweichende Bestimmungen des Käufers, mündliche Vereinbarungen, Abänderungen oder Ergänzungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn diese ausdrücklich schriftlich bestätigt sind.
2. Angebote
Unseren Angeboten liegen die hier festgelegten AGB zugrunde. Angebote und Bestellannahme sind freibleibend für Preise und Lieferungen. Offensichtliche Angebotsfehler können vor Auftragsannahme berichtigt werden. Unsere Angebote sind 4 Wochen gültig.
3. Auftragsbestätigung
Mit einer Auftragserteilung erkennt der Käufer diese AGB an. Bei fehlender Auftragsbestätigung gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung. Ergeben sich Anzeichen dafür, dass die Leistungsfähigkeit unseres Kunden gefährdet ist, wie z. B. Zahlungsverzug und -einstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, ungünstige Auskünfte durch Bank- oder Kreditinstitute oder Kreditversicherer, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu verweigern und nach fruchtloser Fristsetzung zur Erbringung von Sicherheiten in Form von selbstschuldnerischen Bankbürgschaften oder Bankgarantien oder Vorleistung, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen. Eine Fristsetzung entfällt, wenn die Gefährdung der Leistungsfähigkeit unseres Kunden offensichtlich ist. Auftragsbestätigungen sind innerhalb von 3 Werktagen zu prüfen, andernfalls gilt die Auftragsbestätigung als verbindlich für die Auftragsausführung.
4. Stornierung - Rücktritt - Warenrücknahme
Kommt der Vertrag auf Wunsch des Kunden zur Aufhebung, so behalten wir uns vor, alle bisher entstandenen Aufwendungen in Rechnung zu stellen. Bei den für den Käufer besonders angefertigten oder speziell beschafften Waren ist ein Rücktritt ausgeschlossen.
5. Lieferung, Lieferzeit und Lieferbehinderung
Die Lieferzeit wird nach Kalenderwochen festgelegt. Liefertermine sind Circa Zeiten. Der Liefertag in der bestätigten Woche bleibt unserer Auswahl vorbehalten. Lieferfristen beginnen erst nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und nach Bezahlung aller fälligen Rechnungen. Bei Vertrage- und Montageleistungen insbesondere nach Abgabe des entsprechenden Formulars »Angaben für Vertrage- und Montageleistungen«.
Lieferungen ab Werk erfolgen nach unserer Wahl per LKW, Spedition oder Post. Die LKW-Anfahrt muss gewährleistet sein. Besonders erschwerende Umstände sind uns vorab bekanntzugeben. Die Lieferungen erfolgen nach Transportoptimierung. Wir liefern frachtfrei Bordsteinkante des Empfängers. Kulanter Weise hinter die erste verschlossene Tür Parterre. Bei einem Wert unter 4.000,00 € netto ist eine Transportpauschale von 120,00 € netto je Entladestelle zu zahlen. Lieferungen an das Lager des Fachhändlers erfolgen als Sammellieferung, frachtfrei Bordsteinkante. Kulanter Weise hinter die erste verschlossene Tür Parterre. Bei einem Lieferwert unter 750,00 € netto an das Lager wird eine Transportpauschale von 85,00 € netto erhoben. Teillieferungen sind zulässig und gelten als ein in sich geschlossenes Geschäft. Zusätzlich wird pauschal eine Mautumlage erhoben. Die Kosten sind in unter Punkt 15 aufgeführt.
Für die Lieferfrist gelten alle Vorbehalte, die sich aus unvorhergesehenen Hinder-nissen sowohl im eigenen Betrieb als auch denen der Zulieferer ergeben können. Darunter fallen alle Ereignisse wie z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in Anliefe-rung und Produktion usw.
Werden durch solche Ereignisse die Lieferung und Leistung unmöglich bzw. wesentlich erschwert, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann. Gleiches gilt für die vorgenannten Hindernisse beim Käufer mit den gleichen Rechtsfolgen. Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil derartige Hindernisse unverzüglich mitzuteilen.
6. Vertragen/Montage – und Serviceleistungen
Leistungen die nicht im Rahmen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen, werden gesondert berechnet. Vertrage-, Montage- und andere Serviceleistungen sind nicht im Lieferumfang enthalten. Diese werden von uns bei und nach Anlieferung nur auf gesonderte Bestellung hinausgeführt und bedürfen der rechtzeitigen vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
Vertragen und Aufstellen von Arbeitsplätzen werden wie folgt berechnet:
6 % vom Listenpreis für Leistungen im Erdgeschoß oder bei nutzbarem Fahrstuhl.
8 % vom Listenpreis ohne nutzbaren Fahrstuhl (ab 1.OG bis 3. OG),
12 % vom Listenpreis ab dem 4.OG ohne nutzbaren Fahrstuhl.
Voraussetzung für diese Abrechnung ist die Möglichkeit des Vertragens mit 2 Personen. Werden mehr als 2 Personen benötigt oder bestehen andere Ablieferhindernisse, können Sonderleistungen nach vorheriger Absprache nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet werden. Sonstige Montageleistungen mit einem Stundensatz von 65,00 € netto und bei einer gesonderten Anfahrt einer km-Pauschale von 1,75 € netto.
Die Berechnung erfolgt über Stundennachweis, der auf dem Lieferschein zu bestätigen ist. Alle zusätzlichen Leistungen und Mehraufwendungen, die zu erbringen sind, wie z. B. Anpassarbeiten, Wand – und Deckenanschlüsse, werden ebenso separat berechnet, wie Aufwendungen, die auf Behinderung durch andere Handwerker oder besondere Schwierigkeiten wie Baubehinderungen durch Stromausfall, Montageverschiebung zurückzuführen sind. Die vom Kunden ermittelten Raumaße gelten als verbindlich. Werden Raummaße durch uns ermittelt, ist der Kunden zur Überprüfung verpflichtet.
7. Transportrisiko
Bei Versand durch unsere Fahrzeuge oder Spediteure geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Käufer auf diesen über. Wir tragen dieses Transportrisiko jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Empfänger eine Bescheinigung auf dem Lieferschein oder Frachtbrief über Art und Umfang eines festgestellten Transportschadens, soweit wie möglich unter näherer Angabe seiner Entstehung, unter Anerkennung der Gegenzeichnung durch den Frachtführer unverzüglich zur Verfügung stellt. Bei Selbstabholung der Ware durch den Käufer oder durch von ihm beauftragte Spediteure geht die Gefahr bei der Ausgabe der Ware in unserem Hause auf den Käufer oder den Spediteur über.
8. Gewährleistung und Mängelrüge
Wir leisten Gewähr, dass die an den Käufer gemäß Ziffer 5. dieser AGB übergebene Ware die vereinbarte Beschaffenheit hat. Zu der vereinbarten Beschaffenheit gehört die Verwendung geeigneter Materialien und deren sorgfältige Verarbeitung entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Änderungen in der Konstruktion und Ausführung, die weder die gewöhnliche Verwendung, noch den Wert der Ware beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und stellen keinen Sachmangel dar.
Stellt sich heraus, dass die Ware nach dem Übergang der Gefahr an den Käufer gemäß Ziffer 7. der AGB einen Sachmangel hat, so hat der Käufer das Wahlrecht, unter Setzung einer angemessenen Frist die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien gegen Rückgabe der mangelhaften Ware zu verlangen (sog. Nacherfüllung). Im Übrigen gelten insoweit die gesetzlichen Vorschriften.
Mängelansprüche des Käufers verjähren in ein Jahr ab dem Übergang der Gefahr auf den Käufer gemäß Ziffer 7. der AGB. Mängelrügen sind innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Ware zu erheben. Mängel, die auch nach sorgfältiger Prüfung innerhalb der Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
9. Toleranzen
Abbildungen und Beschreibungen unserer Erzeugnisse in Prospekten, Preislisten, Katalogen, auf unserer Homepage etc. sind für deren Ausführung nicht verbindlich. Sie sind nur dann eine vereinbarte Beschaffenheit der Erzeugnisse, wenn dies vertraglich gesondert vereinbart ist. Konstruktionsänderungen und unerhebliche Abweichungen von der Qualität und Ausführung der Erzeugnisse, die durch Materialien oder technische Gründe be-dingt sind, bleiben vorbehalten. Weiterhin bleiben vorbehalten materialbedingte oder sonst unvermeidbare Toleranzen, welche die gewöhnliche Verwendung der Erzeugnisse nicht beeinträchtigen.
10. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten das Eigentumsrecht auf die gelieferte Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Der Käufer ist berechtigt, diese Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir nach Mahnung berechtigt, ohne sonstige Rechtszüge auf Kosten des Käufers die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf von Waren (auch Teilforderungen), an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Kunde ist berechtigt, die Forderung aus dem Weiterverkauf der von uns gelieferten Ware einzuziehen, hat aber den Erlös an uns abzuführen.
Wir sind berechtigt, jederzeit die Abtretung offen zu legen und Zahlung durch den Abnehmer des Kunden an uns zu verlangen. Wir sind jederzeit berechtigt, die Ermächtigung zur Weiterveräußerung zu widerrufen. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu verlangen, ohne dass darin - sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - ein Rücktritt vom Vertrag vorliegt. Die Rücknahme erfolgt lediglich zur Sicherung der Ansprüche von uns. Der Kunde bleibt weiterhin zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in Vorbehalts-ware oder sich daraus ergebene Forderungen hat der Käufer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen mitzuteilen.